Neues Gaststättengesetz

Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) in Kraft

Mit Wirkung vom 01. Januar 2012 ist das Niedersächsische Gaststättengesetz in Kraft getreten.

Folgende Inhalte des neuen Gesetzes sind damit zu beachten:

1. Die Erlaubnispflicht (bisher Erlaubnis nach § 2 des alten Gaststättengesetzes) für Gaststätten
    mit Alkoholausschank entfällt und wird durch eine allgemeine Anzeigepflicht ersetzt. Mit dem
    Inkrafttreten des neuen Gaststättengesetzes in Niedersachsen verlieren erteilte Erlaubnisse
    und Gestattungen ihre Wirksamkeit. Erteilte Auflagen und Anordnungen gelten fort.

2. Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder
    zubereiteten Speisen bei der Samtgemeinde zu erstatten. Diese Frist gilt auch für nur
    vorübergehende Veranstaltungen oder Veranstaltungen von nur kurzer Dauer. Damit besteht
    die Anzeigepflicht wie für die früheren Gestattungen nach § 12 des Gaststättengesetzes weiterhin.

3. Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach den anderen Fachgesetzen (z.B. Baugenehmigung,
    Nutzungsänderung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung, Genehmigung nach dem Versammlungs-
    stättengesetz).

4. Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, hat das
    Gewerbeamt der Samtgemeinde die persönliche Zuverlässigkeit des Gastwirtes zu prüfen. Zu diesem
    Zweck muss der Anzeigepflichtige mit der Anzeige

                    a) ein Führungszeugnis und
                    b) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

    vorlegen. Beide Auskünfte können bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
    beantragt werden. Die Auskünfte und die Anzeige sind gebührenpflichtig.


Die Samtgemeinde hat nach der Anzeige neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittel- und Schankanlagenüberwachung sowie
die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden zu informieren.

Alternativ kann die Anzeige bei Beginn eines Gewerbebetriebes auch durch eine Gewerbeanzeige
nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) erstattet werden. Vorraussetzung ist aber, dass in dieser
Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen angeboten
werden sollen und die Anzeigefrist von vier Wochen eingehalten wurde.

Hier finden Sie das Formular zur Anzeige eines Gaststättenbetriebes

Auskunft erteilen:

Frau Struß                          Tel. 05185-609-64               E-Mail
Frau Schorak                      Tel. 05185-609-64               E-Mail

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Donnerstag, 17.05.2012, 18:15